
By (auth.), Paul Wagner (eds.)
Read or Download Die Eppsteinschen Lehensverzeichnisse und Zinsregister des XIII. Jahrhunderts: Nach dem Eppsteinschen Lehenbuche mit Beiträgen zur Ältesten Geschichte des Hauses Eppstein und mit Einer Karte PDF
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Dieser Buchtitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer booklet data mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen.
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Der Stand der Kenntnisse, den deutsche Steuerfachleute über die wichtigsten rechtlichen und wirtschaftlichen Probleme aus dem materiellen Steuerrecht der Vereinigten Staaten von Amerika besitzen, ist verhältnismäßig hoch. Dagegen bestand bisher ein ausgesprochenes Informationsdefizit hinsichtlich der Gegebenheiten auf dem Sektor des Steuerberatungswesens der united states sowie hinsichtlich der akademischen Ausbildung, die dort auf eine steuerberatende Berufstätigkeit vor bereitet.
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Beide Merkmale, sowohl die getrennte S. Aos. 190. 2) S, Abs. 129. 3) S. Abs. 236. I) 24 Einleitung. Absätzen, wie die Wiederholungen deuten auch hier, wie in dem Gerhardschen. Verzeichnis, auf eine gedankenlose, mechanischfl Zusammenstellung einzelner vorliegender Lehensangaben durch den Bearbeiter. Nur unte1 dieser Voraussetzung sind auch gewisse Widerspriiche zu erklären, die sich zwischen dem Lehensverzeichnis und den Urkunden ergeben. bs. 146 wird die Vogtei in Langen als eppsteinsches Lehen vom Reich aufgeführt.
Conrado de Pessen- Einleitung. 29 habet curiam domini G. de Eppenstein in Cletstat pro triginta marcis expositam, quas c um s i b i predictus G. dederit, comparabit cum eis predium et illud habebit in feodo a domino G. bach pro 20 marcis, qua s c u m sibi dederit, cum eisdem denariis idem C. comparabit predium, quod habitums est 1n feodo a domino G. predicto. Abs. 60. Amerburch habet a domino G. in vadio decimam in Langenstein et in Munechusen pro viginti marcis, quas cum dominus G. sibi ded12rit, comparabit cum eisdem denariis predium et illud habebit in feodo a domino G.
Auch in Abs. 317 1cird diesmal an eine aus jüngerer Zeit stammende Lehensnotiz mit den Worten: Preterea sciendum est, quod . . von dem Bea;·beiter ein Zusatz gemacht, und z1car wieder auf Grund einer ihm torliegenden Crkunde. 1lianche Absätze· sü~d ausschliesslich das Werk des Bearbeiters. Der Stil trockner, statistischer Aufzählung wird darin verlassen und freier, ausfiihl'licher erzählt. Abs. 256, tco wieder Gottfried III. redend eingefüh1·t wird, der hier über Vergabung von Lehen an Agnes, Tochter des Diethard von Pfaffendorf, GemahUn Hermanns III.